eine relevante Länge von rund 148 Metern und nicht die von der Vorinstanz angenommenen 139.9 Meter. Weiter habe die Vorinstanz den als Kehrplatz bezeichneten Teil der Vorrichtungsfläche nicht miteinbezogen, obwohl gerade der Augenschein gezeigt habe, dass dieser Platz als Kehrplatz benötigt werde.