Dieser sei willkürlich und unhaltbar und für die Berechung der Unterhaltskosten spielten die Parzellengrösse und die Weglänge nicht die geringste Rolle. Die Berücksichtigung der Weglänge bei der Verteilung der Un- terhalts- und Schneeräumungskosten könne kein massgebliches Kriterium sein, da es sich vorliegend um ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht handle. Zudem werde bei der Berechnung des Verteilschlüssels von einer unzutreffenden Strassenlänge ausgegangen. Wenn man genau in der Strassenmitte messe, ergebe dies 2