10. Die Berufungsklägerin führt aus, dass die Möglichkeit des Zugangs zum Bachgrundstück bei der Beurteilung der Unterhaltskostentragung der Zufahrt- Stichstrasse hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter wendet sie ein, die Vorinstanz habe den von den Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Verteilschlüssel quasi unbesehen übernommen. Dieser sei willkürlich und unhaltbar und für die Berechung der Unterhaltskosten spielten die Parzellengrösse und die Weglänge nicht die geringste Rolle.