Im vorliegenden Fall hatte das Feststellungsbegehren keine selbstständige Bedeutung und diente lediglich als Inzidenzpunkt zu den folgenden Hauptanträgen, so dass ein selbstständiges rechtliches Feststellungsinteresse fehlte (vgl. PKG 1975 Nr. 2, 1976 nr. 15). Der Inzidenzpunkt wurde vorfrageweise zulasten der heutigen Berufungskläger entschieden. Durch das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten sind keine zusätzlichen Kosten entstanden. Es handelt sich beim Entscheid über den besagten Inzidenzpunkt um eine Vorfrage ohne selbstständige Bedeutung, weshalb die Kostenfrage davon nicht berührt wird und dieser Einwand der Berufungsklägerin abzuweisen ist.