nen. Dies müsse entsprechende Konsequenzen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge haben. Dem ist zu entgegnen, dass die Art und Weise der Durchsetzung des Fussund Fahrwegrechtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern es geht vorliegend um Bestand und Grenzen einer Vorrichtung im Sinne von Art. 741 Abs. 1 und 2 ZGB sowie um die Kostentragung der Unterhaltslast für die Vorrichtung. Das weiter nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verhalten einer Partei, beispielsweise betreffend Ausübung der Dienstbarkeit, kann auf die Kostenfolge im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss haben. Der Einwand der Berufungsklägerin ist darum abzuweisen.