Es konnte nach dem Gesagten keine Einigung gefunden werden und die Kosten für die Schneeräumung waren zu bezahlen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten zu bejahen und es blieb ihnen nur der Klageweg. 8. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Verhalten der hintersten Grundeigentümer (J., Parzelle Nr. 4276) sei wider Treu und Glauben, da sie einerseits die Ausübung der Dienstbarkeit verhinderten und andererseits verlangten, die betreffende Fläche sei als eine Vorrichtung einer Dienstbarkeit anzuerken- 2