Dies um so mehr, als sich den zahlreichen im Recht liegenden Schreiben der Berufungsklägerin (Klägerische Beilagen II/6, 8 und 13) keine konkreten Hinweise auf Ge- sprächs- und Verhandlungsbereitschaft entnehmen lassen und auch keine grundsätzliche Kompromiss- oder Verhandlungsbereitschaft der Berufungsklägerin sich ergibt. Dies im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten, die sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht haben (Klägerische Beilagen II/3, 4, 5, 11, 12 und 14). Es konnte nach dem Gesagten keine Einigung gefunden werden und die Kosten für die Schneeräumung waren zu bezahlen.