Es liegt auch kein den Winter 2000/2001 betreffendes Schreiben der Berufungsklägerin im Recht, worin diese zum Ausdruck bringt, sie möchte über die Kostentragung verhandeln. Eine Einigung konnte nicht gefunden werden, weshalb die Berufungsbeklagten zu Recht Klage eingeleitet haben. Dies um so mehr, als sich den zahlreichen im Recht liegenden Schreiben der Berufungsklägerin (Klägerische Beilagen II/6, 8 und 13) keine konkreten Hinweise auf Ge- sprächs- und Verhandlungsbereitschaft entnehmen lassen und auch keine grundsätzliche Kompromiss- oder Verhandlungsbereitschaft der Berufungsklägerin sich ergibt.