Den Akten ist wenig zu entnehmen, was auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung schliessen lässt. Hätte sich die Berufungsklägerin aussergerichtlich einigen wollen, so hätte sie zumindest eine Teilzahlung an ihre Unterhaltskosten für die Schneeräumung Winter 2000/2001 leisten können. Auch hätte sie nach Klageeinleitung eine einvernehmliche Lösung suchen können, was ebenfalls nicht gemacht worden ist. Es liegt auch kein den Winter 2000/2001 betreffendes Schreiben der Berufungsklägerin im Recht, worin diese zum Ausdruck bringt, sie möchte über die Kostentragung verhandeln.