7. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, den Berufungsbeklagten würde das Rechtsschutzinteresse an der Klage fehlen und sie würden sich wider Treu und Glauben verhalten, da das gewählte Vorgehen bei der Klageeinleitung nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die Berufungsklägerin zu einer gütlichen Lösung Hand geboten habe.