fungsklägerin wendet lediglich ein, es liege eine falsche Vollmacht vor und dieser Mangel könne im Gegensatz zu einer fehlenden Vollmacht nicht geheilt werden. Dieser Einwand wird nicht begründet und ist unbehelflich. Anders zu entscheiden hiesse, in einen überspitzten Formalismus zu verfallen und den Entscheid in der Sache zu verhindern. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Nachreichung der Vollmacht von D. K. den Mangel der fehlenden Vollmacht rechtsgültig behoben. Der Einwand der Berufungsklägerin ist darum abzuweisen.