6. Die Berufungsklägerin wendet weiter ein, es fehle die Vollmacht von D. K., was einen nicht behebbaren Mangel darstelle. Nach herrschender Gerichtspraxis stellt das Fehlen einer Anwaltsvollmacht anlässlich der Hauptverhandlung einen behebbaren Formmangel dar. Aus diesem Grund wird dem Rechtsvertreter regelmässig die Möglichkeit gegeben, die fehlende Vollmacht nachzureichen. Es wurden von der Berufungsklägerin keine plausiblen Gründe genannt, warum der vorliegende Fall anders zu behandeln wäre. Die Beru- 2