Es entspricht zudem auch nicht dem Sinn und Zweck von Art. 36 ZPO, aus rein formalen Gründen einen Parteiwechsel anzunehmen. Statt Alleineigentümerin ist F. einzige Eigentümerin an allen Stockwerkeinheiten, die das gleiche Grundstück und gleichviel Eigentum betreffen, geworden, und die in Frage stehenden Grunddienstbarkeiten mit der damit verbundenen Unterhaltsregelung beziehen sich auf das Grundstück beziehungsweise dessen Stockwerkeinheiten und nicht auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es ist daher nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Stockwerkeigentümergemeinschaft als eigenständige Partei in den Prozess einbezogen werden müsste.