Eine solche Übertragung hat vorliegend nicht stattgefunden, befanden sich doch gemäss Grundbuchauszug vom 19. November 2001 noch sämtliche Stockwerkeinheiten im Eigentum von F.. Sie ist nach der Aufteilung der Parzelle Nr. 1752 in Stockwerkeigentumseinheiten Eigentümerin des gleichen Eigentums in anderer Form. Ein Eigentümerwechsel und damit ein Parteiwechsel hat nicht stattgefunden, da dieselbe Person nach wie vor alle Miteigentümeranteile hält. Es entspricht zudem auch nicht dem Sinn und Zweck von Art. 36 ZPO, aus rein formalen Gründen einen Parteiwechsel anzunehmen.