Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat durch die Tatsache, dass F. die Parzelle Nr. 1752 in Stockwerkeigentum aufgeteilt hat, kein Parteiwechsel im Sinne von Art. 36 ZPO stattgefunden. Dafür wäre eine Veräusserung des Streitobjektes durch Übertragung des Rechts oder des Besitzes an der Sache unter Lebenden verlangt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 49 ZPO, N. 1 und 2). Eine solche Übertragung hat vorliegend nicht stattgefunden, befanden sich doch gemäss Grundbuchauszug vom 19. November 2001 noch sämtliche Stockwerkeinheiten im Eigentum von F..