Die Auffassung der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten (Art. 36 Abs. 1 ZPO). F. war und ist die einzige und uneingeschränkte Eigentümerin der fraglichen Parzelle. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat durch die Tatsache, dass F. die Parzelle Nr. 1752 in Stockwerkeigentum aufgeteilt hat, kein Parteiwechsel im Sinne von Art. 36 ZPO stattgefunden.