5. Die Berufungsklägerin bestreitet die Aktivlegitimation von F., weil diese zwar bei der Klageinstanzierung am 30. Januar 2001 noch alleinige Eigentümerin der Parzelle Nr. 1752 war, die Parzelle aber nach Einreichung des Vermittlungsbegehrens, nämlich am 15. Februar 2001, in Stockwerkeigentum aufgeteilt worden sei. Auch wenn F. heute noch Eigentümerin aller Stockwerkeinheiten sei, sei zur Prozessführung eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich, da ein Parteiwechsel stattgefunden habe. Weiter bringt die Berufungsklä- 2