In Tat und Wahrheit ist B. I. Alleineigentümer der betreffenden Parzelle und er hat als solcher mit seiner Klage gegenüber der Berufungsklägerin obsiegt. Durch die Beteiligung von C. I. an der Klage von B. I. und den übrigen Klägern sind jedoch keinerlei Mehrkosten entstanden. Weder für das Gericht ist ein Mehraufwand entstanden, noch für die Beklagte. Auch geht es um gleich viele Grundstücke und Grundstückeigentümer. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem Umstand bei der Kosten- und Entschädigungsfolge keine weitere Beachtung geschenkt hat.