Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat – wie im vorliegenden Fall – letzten Endes keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. In Tat und Wahrheit ist B. I. Alleineigentümer der betreffenden Parzelle und er hat als solcher mit seiner Klage gegenüber der Berufungsklägerin obsiegt.