4. Die Vorinstanz hat die Klage der C. I. mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die daraus resultierenden Konsequenzen in Bezug auf die Kostenverteilung und die Entschädigungsfrage seien nicht gezogen worden. Gemäss Ansicht der Berufungsklägerin hätte die Vorinstanz der Klägerin C. I. einen Teil der Kosten auferlegen und sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsklägerin verpflichten müssen.