dass sie den besonderen Gerichtsstand der gelegenen Sache im Sinne von Art. 19 GestG anerkennt und damit an ihrer Einrede der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr festhält. Damit erweist sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Imboden zur Beurteilung der vorliegenden Klage als gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäss Art 19 Ziff. 1 ZPO gegeben. Die Klage wurde rechtzeitig innert der 20-tägi- gen Frist gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO am Bezirksgericht Imboden prosequiert. Die Zuständigkeit der Vorinstanz war darum gegeben.