Die ratio legis von Art. 93 ZPO liegt darin, den Beklagten vom Zwang zu befreien, sich materiell zur Klage äussern und sich auch am Beweisverfahren zur Sache beteiligen zu müssen, bevor über die Unzuständigkeitseinrede entschieden wird. Vorliegend hat die Berufungsklägerin indes freiwillig, in ausführlicher und umfassender Weise zur Prozesseingabe Stellung genommen. Damit hat sie ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, zur Sache zu verhandeln. In ihrer Prozesseingabe vom 5. Juli 2001 bringt sie auf Seite 3 klar zum Ausdruck, 2