gestützte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in einem separaten Verfahren nach Art. 93 ZPO zu entscheiden. Dies gilt jedenfalls nach PKG 1990 Nr. 23 für den Fall, in welchem sich der Beklagte in seiner Prozessantwort auf die Bestreitung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt und somit zum Ausdruck bringt, dass er diesbezüglich eine vorfrageweise Prüfung verlange. Die ratio legis von Art. 93 ZPO liegt darin, den Beklagten vom Zwang zu befreien, sich materiell zur Klage äussern und sich auch am Beweisverfahren zur Sache beteiligen zu müssen, bevor über die Unzuständigkeitseinrede entschieden wird.