b) In PKG 1994 Nr. 24 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vermittler bloss vermitteln darf, jedoch keinen Entscheid zu fällen hat. Er hat keine Kompetenz zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Es bleibt ihm in Fällen wie dem vorliegenden nichts anderes übrig, als den Leitschein auszustellen und dem Gericht die Prüfung der Zuständigkeitsfrage zu überlassen. Aus dem besagten PKG 1994 Nr. 24 ergibt sich ferner, dass der Richter gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet ist, die auf Art. 30 BV (ehemals Art. 59 BV) gestützte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in einem separaten Verfahren nach Art. 93 ZPO zu entscheiden.