2 ZPO vorzugehen, und es durfte von einer zweiten Vermittlungsverhandlung abgesehen werden. Es ist nicht die Aufgabe der zuständigen Instanzen, die Prozessbeteiligten auf jegliche – allenfalls nachteilige – Folgen ihres Tuns aufmerksam zu machen, insbesondere dann nicht, wenn der Gesetzgeber die Folgen einer Prozesshandlung mit hinreichender Klarheit beschreibt. Dies ist bei Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO der Fall. Bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung ist ersichtlich, dass bei Bestreiten der Zuständigkeit mit der Begründung, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich in einem anderen Kanton, der Leitschein ausgestellt wird.