Weder wird der Abwesenheitsgrund der Beklagten näher genannt, noch wird die konkrete Absicht geäussert, die Beklagte werde an einem später angesetzten Vermittlungstermin teilnehmen. Der Wortlaut des Schreibens vom 28. Februar 2001, wonach P. die Vorladung als gegenstandslos betrachtet, lässt den Schluss nicht zu, auf ein Verschiebungsgesuch zu schliessen, Die Beklagte wurde ordnungsgemäss auf den 21. März 2001 vorgeladen, erhielt über ihren Mann hievon Kenntnis, bestritt die örtliche Zuständigkeit und leistete der Vorladung keine Folge. Folglich war nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO vorzugehen, und es durfte von einer zweiten Vermittlungsverhandlung abgesehen werden.