dung wegen der vorhandenen Unklarheiten sowie anderweitiger Terminbelegung seiner Ehefrau als gegenstandslos betrachte. Es wird im fraglichen Schreiben weder konkluent noch ausdrücklich eine Verschiebung der Vermittlungsverhandlung beantragt. Weder wird der Abwesenheitsgrund der Beklagten näher genannt, noch wird die konkrete Absicht geäussert, die Beklagte werde an einem später angesetzten Vermittlungstermin teilnehmen.