a) Es ist unbestritten, dass P. die an seine Ehefrau adressierte Vorladung vom 2. Februar 2001 (Termin: 20. Februar 2001) am 17. Februar in Empfang genommen hat und nach eigenem Bekunden hiezu ermächtigt war. Dies ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13. Februar 2001 an den Absender der Vorladung. Am 16. Februar 2001 erliess das Kreisamt eine neue Vorladung, mit der es den Termin auf den 21. März 2001 verschob. P. nahm die Vorladung am 24. Februar 2001 in Empfang und nahm auch vom Inhalt der Sendung Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 gelangte er an das Kreisamt. Er bestritt die örtliche Zuständigkeit und rügte verschiedene formelle Mängel.