3. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vermittlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Da der Vertreter der Berufungsklägerin dem Kreisamt mitgeteilt habe, der vorgeschlagene Termin passe der Berufungsklägerin nicht, hätte das Kreisamt einen Ersatztermin für die angesetzte Vermittlungstagfahrt suchen müssen. Selbst wenn die Durchführung der Vermittlungsverhandlung zulässig gewesen wäre, hätte der Leitschein nicht ausgestellt werden dürfen, sondern es hätte wegen Nichterscheinens der Beklagten eine zweite Sühneverhandlung angesetzt werden müssen.