1. Die Berufung ist gemäss Art. 219 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die obigen Voraussetzungen sind erfüllt, auf die vorliegende frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzugehen.