Mit Eingabe vom 29. August 2002 hat die Beklagte und Berufungsklägerin die Berufung innert der durch das Kantonsgerichtspräsidium erstreckten Frist begründet. Mit Eingabe vom 19. September 2002 haben die Berufungsbeklagten die Berufungsantwort eingereicht. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin am 7. Oktober 2002 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens, das angefochtene Urteil und das Beweisergebnis wird, soweit sachdienlich, in den nach Folgenden Erwägungen eingegangen. 2 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :