sofern auf die Klage eingetreten werden kann, sei sie insofern abzuweisen, als die gemäss klägerischem Rechtsbegehren blau markierte Fläche die auf dem der Prozessantwort integrierten Plan orange markierte Fläche überragt. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten.“