gehen zu einem Fünftel zulasten der dafür solidarisch haftenden Kläger und zu vier Fünfteln zulasten der Beklagten, welche die Kläger überdies ausseramtlich mit insgesamt CHF 8'000.—zu entschädigen hat. 6. Mitteilung an: .....“ F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 erklärte die Beklagte und Berufungsklägerin A. Berufung an das Kantonsgericht mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter: