E. Mit Urteil vom 20. März 2002, mitgeteilt am 22. Mai 2002, entschied das Bezirksgericht Imboden: „1. Auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten. 2. Die Klage von C. I. wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Klage dahin gutgeheissen, dass die Unterhaltslast, insbesondere für Schneeräumung, Erneuerung und Administrativaufwand, für die massgebliche Dienstbarkeitsanlage (im beiliegenden, Bestandteil des Urteils bildenden Plan rot markierte Fläche) den jeweiligen Grundstückeigentümern wie folgt auferlegt wird: