der Beklagten dort befindlichen „Kehrplatz“ (so die ausdrückliche Bezeichnung auf dem der Prozessantwort beiliegenden Plan) Bezug genommen. Der Rechtsvertreter der heutigen Berufungsklägerin legte sodann Wert auf die Feststellung, dass sich auf der Hinterseite der Parzelle J. ein Steg befinde, welcher über den darunter liegenden Bach führe. Rechtsanwalt Dr. iur. H. Raschein entgegnete, die von Seiten der Beklagten als „Kehrplatz“ bezeichnete Fläche sei nie als Kehrplatz benützt worden und es bestehe darüber hinaus auch keine Berechtigung, Fahrzeuge auf dieser Fläche zu wenden. Anschliessend wurde in Domat/Ems vor dem Bezirksgericht Imboden die Hauptverhandlung durchgeführt.