Rechtsanwalt Dr. iur. H. Raschein führte aus, die Zufahrtstrasse sei nicht ausparzelliert, weshalb den Grundeigentümern ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt worden sei, welches jedem einzelnen ermöglichen solle, bis zu seinem Grundstück zu gelangen. Die in Zusammenhang mit dem Unterhalt der Zufahrtstrasse anfallenden Unterhaltskosten hätten den Beteiligten mittels eines Verteilschlüssels überbunden werden sollen, worüber jedoch keine Einigung erzielt worden sei. Rechtsanwalt lic. iur. L. Bardill zeigte den Anwesenden nacheinander die Parzellengrenzen der Grundstücke Nr. 3318, 3319, 1751, 1752 und 4276 auf.