4. Das Grundbuchamt für die Gemeinde L. sei anzuweisen, zum Dienstbarkeits-Stichwort zusätzlich einen Hinweis auf die neu geltende Kostenregelung, wie folgt aufzunehmen: „Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenregelung“ Das Grundbuchamt habe die entsprechenden Belege mit der neuen Kostenregelung zu ergänzen. 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt.“ C. In ihrer Prozessantwort vom 5. Juli 2001 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: