B. Am 30. Januar 2001 meldeten B. I. und C. I., D. K., E. K., F. sowie G. J. und H. J. die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Kreises M. an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. März 2001 bezogen die Kläger am 27. März 2001 den Leitschein, welchen sie am 9. April 2001 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierten. Das Rechtsbegehren des Leitscheines lautet: „1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die im beigehefteten Plan blau bezeichnete Zufahrtsstrasse Fischeisch eine Vorrichtung im Sinne von Art. 741. Abs. 1 und 2 ZGB darstellt. 2. Die Unterhaltslast für - Schneeräumung