Nach dem Winter 1999/2000 kam zwischen A. und der bis anhin mit der Schneeräumung beauftragten, in L. ansässigen Firma O. keine Einigung über die weitere Räumung zustande. In der Folge versuchten die Grundeigentümer, auf gütlichem Weg einen Kostenverteiler für die Unterhaltskosten aufzustellen und im Grundbuch anmerken zu lassen. Diesem Vorhaben, wie auch dem Versuch, die Strasse mit einem neuen Belag zu versehen, war indes kein Erfolg beschieden.