Mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 teilte das Bauamt der Gemeinde L. B. I. mit, dass die Gemeinde infolge des schlechten Zustandes der Zufahrtstrasse die Schneeräumung nicht garantieren könne, falls die Reparatur nicht in nächster Zeit erfolge. In den darauf folgenden Jahren erfolgte die Räumung durch Private, wobei die Räumungskosten den Grundeigentümern anteilsmässig in Rechnung gestellt wurden. Nach dem Winter 1999/2000 kam zwischen A. und der bis anhin mit der Schneeräumung beauftragten, in L. ansässigen Firma O. keine Einigung über die weitere Räumung zustande.