A. Die vorstehend aufgeführten Parteien sind Eigentümer der in L. an der N. gelegenen Parzellen Nr. 3318 (I.), 3319 (K.), 1751 (A.), 1752 (F.), 4276 (J.). Die 2 Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken erfolgt nicht über eine separat ausgeschiedene Parzelle, sondern über die Grundstücke der einzelnen Eigentümer, welche zu diesem Zweck über ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten der übrigen Parzellen verfügen.