{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss Art. 741 ZGB sollen jene Kosten abgewälzt\nwerden, welche auf Bemühungen zurückzuführen sind, die den Benutzern dienenden Anlagen wieder herzurichten und sie für die Zukunft in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten (vgl. Liver, a. a. O., Art. 741 ZGB N. 33). Damit ist keineswegs\neine darüber hinausgehende Verwaltung gemeint. Zum Unterhalt einer Sache\ngehört auch deren gelegentliche Erneuerung sowie selbstredend der Administrativaufwand, welcher erforderlich ist, um die Sache zu unterhalten, da Unterhalt bedeutet, dass die Vorrichtung in ihrem bisherigen gebrauchsfähigen Zustand verbleiben muss, wozu bei einer geteerten Strasse beispielsweise auch die Schneeräumung und die gelegentliche Erneuerung des Teerbelages zählt. Die Überlegungen\nund Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dabei braucht\nan dieser Stelle nicht entschieden zu werden, wie die Kostentragung bei einem Ausbau der Vorrichtung, wie zum Beispiel bei einer Verbreiterung derselben, zu regeln\nwäre.\n\n12. Die Berufungsklägerin macht im weitern geltend, die Bezifferung der\nbehaupteten Forderung laut dem dafür massgebenden Leitschein habe nicht vorgelegen. Erst im Rahmen der Replik vom 27. August 2001 sei vom gegnerischen\nRechtsvertreter die Summe von Fr. 1'873.95 vorgebracht worden. Dieses Vorbringen im Rahmen des Schriftwechsels bedeute eine unzulässige Erweiterung des\nRechtsbegehrens und sei aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Berufungsklägerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe den Verteilschlüssel für die Tragung der\nUnterhaltslast rückwirkend für das Jahr 2000/2001 als anwendbar erklärt und sei\ndamit auf die Forderungsklage eingegangen, was aufgrund des eben Gesagten\nnicht gutgeheissen werden könne.\n\nDer Rechtsvertreter der Kläger konnte zum Zeitpunkt der Einleitung des Vermittlungsverfahrens am 30. Januar 2001 noch nicht wissen, wie hoch die Unterhaltskosten für den Winter 2000/2001 sein würden. Dementsprechend konnte zum\nZeitpunkt der Vermittlungseinleitung kein Forderungsbegehren formuliert werden,\nwelches bei gänzlicher Gutheissung der Klage hätte zum Urteil erhoben werden\nkönnen. Dessen ungeachtet wusste die Berufungsklägerin genau, wogegen sie sich\n2\n\nzu verteidigen hatte und worauf sich dieser Anspruch stützte. Das klägerische\nRechtsbegehren ist darum nicht zu beanstanden und der Einwand der Berufungsklägerin ist unbegründet. Es liegt auch nicht, wie von der Berufungsklägerin behauptet, eine rückwirkende Anwendung des Verteilschlüssels vor. Die Kläger haben ihre\nAnsprüche für die damals laufende Wintersaison 2000/2001 am 30. Januar 2001\ngeltend gemacht. Worin dabei eine Rückwirkung erblickt wird, ist nicht klar. Die Tatsache, dass die Vorinstanz – etwas missverständlich – dem klägerischen Rechtsbegehren entsprechend das Wort “rückwirkend“ in Ziffer 3 des Dispositivs aufgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Damit wollte bloss klargestellt werden, dass der Verteilschlüssel auch für die Unterhaltslasten des Winters 2000/2001\nanzuwenden ist und damit selbstredend auch die Rechnung für die Schneeräumung\nder Saison 2000/2001 betrifft.\n\n13. Schliesslich macht der Vertreter der Berufungsklägerin geltend, die\nKostenverteilung der Vorinstanz sei nicht zu rechtfertigen und nicht nachvollziehbar.\n\nDie Hauptbegehren der Berufungsbeklagten wurden materiell vollständig geschützt, womit grundsätzlich sogar eine vollständige Kostenübernahme durch die\ndamalige Beklagte und heutige Berufungsklägerin zu rechtfertigen wäre. Bei diesem\nVerfahrensausgang ist die Kostenverteilung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens bewegt sich die Verpflichtung der Berufungsklägerin, 4/5 der Gerichtskosten zu übernehmen und eine von Fr. 11'724.10 auf Fr. 8'000.—reduzierte ausseramtliche Entschädigung an die Kläger zu leisten, im unteren Bereich des möglichen Ermessens.\nDer Einwand der Berufungsklägerin ist darum unbegründet.\n\n14. Ist die Berufung der Berufungsklägerin in allen Teilen abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu ihren Lasten.\n\nAusserdem hat sie gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2\nZPO den obsiegenden Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für\nderen Umtriebe im Berufungsverfahren zu leisten. Diese wird dem mutmasslichen\nAufwand entsprechend auf Fr. 2'000.—festgelegt.\n2\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 6'000.— sowie die Schreibgebühr von Fr. 255.--, total somit Fr.\n6'255.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 2'000.—zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n"}