{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Erstreckt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf sogenannte Vorrichtungen (körperliche Anlagen wie Strassen, Brücken, Gräben, Mauern usw.), die sich auf dem\nbelasteten Grundstück befinden, sind sie gemäss Art. 741 Abs. 1 ZGB vom Dienstbarkeitsberechtigten zu unterhalten; dienen sie darüber hinaus auch dem Belasteten, haben nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sowohl der Belastete wie der\nBerechtigte – im Verhältnis ihrer Interessen – für den Unterhalt besorgt zu sein; es\nsei denn, die Parteien hätten – was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen\nist – etwas anderes vereinbart (vgl. BGE 116 II 290 f.; Riemer, Grundriss des\nschweizerischen Sachenrechts Band II, Die beschränkten dinglichen Rechte:\nDienstbarkeiten, Grund- und Fahrnispfandrechte, Grundlasten, 2. Aufl., Bern 2000,\nS. 40 Rz. 14; Jörg Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, Rz. 1290; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Tome II, 2e édition, Berne 1994, no 2283 et nos 2284 s).\n\nKönnen bei konkurrierenden Interessen an der Benutzung einer Vorrichtung\ndem Errichtungsakt keine Anhaltspunkte entnommen werden, wie eine sachgerechte Aufteilung der Unterhaltskosten vorzunehmen ist, muss auf andere relevante\nUmstände des konkreten Einzelfalles zurückgegriffen werden, insbesondere etwa\ndarauf, in welchem Ausmass die Anlage im Alltag tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Leemann, Berner Kommentar, Band IV.2, Bern 1925, Art. 741 ZGB\nN. 4; Liver, Zürcher Kommentar, Band IV.2.a.1, 2. Aufl., Zürich 1968, Art. 741 ZGB\nN. 54; Petitpierre, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches\nZivilgesetzbuch II, Art. 741 ZGB N. 15; PKG 1957 39 103 ff.).\n\nDie Berechnung und Aufteilung der Unterhaltsverpflichtung durch die Vorinstanz beruht auf objektiven, nachvollziehbaren und keineswegs sachfremden oder\nwillkürlichen Kriterien. Der Verteilschlüssel stützt sich auf das kantonale Perimetergesetz (BR 803.200), das, wenn auch nicht direkt anwendbar, sinngemäss herangezogen wurde. Die von der Vorinstanz verwendeten Kriterien und das Mass ihrer\nBerücksichtigung liegen im Rahmen des Ermessens. Das massgebliche Interesse\nder beteiligten Grundeigentümer bemisst sich zunächst einmal nach dem Wert ihrer\n2\n\nGrundstücke, was bedeutet, dass die flächenmässige Ausdehnung der Parzellen in\ndie Berechnung mit einzubeziehen ist. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden\nhaben, da auf diese Weise dem Interesse eines Eigentümers einer Parzelle, welche\nsich nahe der Strassenverzweigung befindet und der somit grundsätzlich nicht auf\ndie Benutzung der übrigen Grundstücke angewiesen ist, zu wenig Rechnung getragen würde. Aus diesem Grund ist bei der Kostenverteilung als weiteres Kriterium\ndie Weglänge beziehungsweise die Entfernung der einzelnen Grundstücke von der\nN. zu berücksichtigen. Der Umstand, ob hinter der Parzelle der Eheleute J. ein Steg\nüber den dortigen Bach führt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Wenn\ndie Berufungsklägerin geltend macht, dass alle Anwohner die gesamte Strassenlänge nutzen, so übersieht sie dabei offenbar, dass es sich beim Zugang zum Bach\num einen Fussweg handelt, der nicht befahrbar ist, und diese Verbindung bei der\nFestlegung des Kostenverteilschlüssels unberücksichtigt bleiben kann, da keiner\nder vorderen Anwohner ein Interesse daran haben kann, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum hintersten Anwohner zu fahren. Bezüglich der Länge des Fahrweges ist zu beachten, dass die Vorinstanz von einer vom Architekturbüro Q. P.,\ngemessenen Distanz und – darauf gestützt – einer von diesem Architekturbüro vorgenommenen Berechnung ausgeht. Der Vertreter der Berufungsklägerin hat in seiner Rechtsschrift nicht darauf hingewiesen, worauf er seine konkrete Messung von\n“rund 148 Metern“ stützt, geschweige denn, dass er eine Berechnung vorlegt, welche die von ihm geltend gemachten Zahlen bestätigt. Zweifel über die Richtigkeit\nder Messungen, die die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrundelegte, liegen keine\nvor, und die Angaben der Berufungsklägerin sind reine Behauptungen. Deshalb darf\nohne weiteres von der durch das Architekturbüro Q. berechneten Länge von 139.9\nMetern ausgegangen werden. Weiter ist beizufügen, dass die Vorinstanz im Hinblick\nauf die Frage, welche Fläche die Vorrichtung beziehungsweise die Dienstbarkeitsanlage umfasst, richtigerweise angenommen hat, die rot markierte Fläche des dem\nUrteil beiliegenden Plans sei massgebend. Dabei muss die von der Berufungsklägerin als “Kehrplatz“ bezeichnete Fläche unberücksichtigt bleiben, da sie nach den\nmassgebenden Umständen keinem derartigen Zweck dient. Mit Ausnahme der Berufungsklägerin benutzt keine der Verfahrensbeteiligten die fragliche Fläche als\nWendeplatz. Die Zufahrtsstrasse wird von den Eigentümern ausschliesslich dazu\nbenutzt, um auf ihre Grundstücke zu gelangen. Zudem haben sämtliche Eigentümer\ndie Möglichkeit, die Fahrzeuge auf ihren Vorplätzen zu wenden. Die Vorinstanz ist\nsomit auch in diesem Punkt von zutreffenden Überlegungen ausgegangen.\n\n11. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Kosten für Erneuerung und die Kosten für behaupteten Administrativaufwand der Vorrichtung seien in\n2\n\nden Verteilschlüssel “eingeschmuggelt“ worden, obwohl Art. 741 ZGB lediglich von\n“Unterhalt“ spreche.\n\n"}