{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es liegt auch kein den Winter 2000/2001 betreffendes\nSchreiben der Berufungsklägerin im Recht, worin diese zum Ausdruck bringt, sie\nmöchte über die Kostentragung verhandeln. Eine Einigung konnte nicht gefunden\nwerden, weshalb die Berufungsbeklagten zu Recht Klage eingeleitet haben. Dies\num so mehr, als sich den zahlreichen im Recht liegenden Schreiben der Berufungsklägerin (Klägerische Beilagen II/6, 8 und 13) keine konkreten Hinweise auf Ge-\nsprächs- und Verhandlungsbereitschaft entnehmen lassen und auch keine\ngrundsätzliche Kompromiss- oder Verhandlungsbereitschaft der Berufungsklägerin\nsich ergibt. Dies im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten, die sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht haben (Klägerische Beilagen II/3, 4, 5, 11, 12 und\n14). Es konnte nach dem Gesagten keine Einigung gefunden werden und die Kosten für die Schneeräumung waren zu bezahlen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten zu bejahen und es blieb ihnen nur der Klageweg.\n\n8. Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Verhalten der hintersten Grundeigentümer (J., Parzelle Nr. 4276) sei wider Treu und Glauben, da sie\neinerseits die Ausübung der Dienstbarkeit verhinderten und andererseits verlangten, die betreffende Fläche sei als eine Vorrichtung einer Dienstbarkeit anzuerken-\n2\n\nnen. Dies müsse entsprechende Konsequenzen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge haben.\n\nDem ist zu entgegnen, dass die Art und Weise der Durchsetzung des Fussund Fahrwegrechtes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern es\ngeht vorliegend um Bestand und Grenzen einer Vorrichtung im Sinne von Art. 741\nAbs. 1 und 2 ZGB sowie um die Kostentragung der Unterhaltslast für die Vorrichtung. Das weiter nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildende Verhalten einer Partei, beispielsweise betreffend Ausübung der Dienstbarkeit, kann auf die Kostenfolge\nim vorliegenden Verfahren keinen Einfluss haben. Der Einwand der Berufungsklägerin ist darum abzuweisen.\n\n9. Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, die Tatsache, dass\ndie Vorinstanz auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens, ein Feststellungsantrag, nicht eingetreten sei, hätte bei der Verteilung der Gerichtskosten und bei der ausseramtlichen Entschädigung berücksichtigt werden müssen.\n\nIm vorliegenden Fall hatte das Feststellungsbegehren keine selbstständige\nBedeutung und diente lediglich als Inzidenzpunkt zu den folgenden Hauptanträgen,\nso dass ein selbstständiges rechtliches Feststellungsinteresse fehlte (vgl. PKG\n1975 Nr. 2, 1976 nr. 15). Der Inzidenzpunkt wurde vorfrageweise zulasten der heutigen Berufungskläger entschieden. Durch das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten sind keine zusätzlichen Kosten entstanden. Es handelt sich beim\nEntscheid über den besagten Inzidenzpunkt um eine Vorfrage ohne selbstständige\nBedeutung, weshalb die Kostenfrage davon nicht berührt wird und dieser Einwand\nder Berufungsklägerin abzuweisen ist.\n\n10. Die Berufungsklägerin führt aus, dass die Möglichkeit des Zugangs\nzum Bachgrundstück bei der Beurteilung der Unterhaltskostentragung der Zufahrt-\nStichstrasse hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter wendet sie ein, die Vorinstanz habe den von den Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Verteilschlüssel\nquasi unbesehen übernommen. Dieser sei willkürlich und unhaltbar und für die Berechung der Unterhaltskosten spielten die Parzellengrösse und die Weglänge nicht\ndie geringste Rolle. Die Berücksichtigung der Weglänge bei der Verteilung der Un-\nterhalts- und Schneeräumungskosten könne kein massgebliches Kriterium sein, da\nes sich vorliegend um ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht handle. Zudem\nwerde bei der Berechnung des Verteilschlüssels von einer unzutreffenden Strassenlänge ausgegangen. Wenn man genau in der Strassenmitte messe, ergebe dies\n2\n\neine relevante Länge von rund 148 Metern und nicht die von der Vorinstanz angenommenen 139.9 Meter. Weiter habe die Vorinstanz den als Kehrplatz bezeichneten Teil der Vorrichtungsfläche nicht miteinbezogen, obwohl gerade der Augenschein gezeigt habe, dass dieser Platz als Kehrplatz benötigt werde.\n\n"}