{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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I. einen Teil der Kosten auferlegen und sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsklägerin verpflichten müssen.\n\nGemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat – wie im vorliegenden Fall – letzten Endes keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah. In Tat und Wahrheit ist B. I. Alleineigentümer der betreffenden Parzelle und er hat als solcher mit seiner Klage gegenüber der Berufungsklägerin obsiegt. Durch die Beteiligung von C. I. an der Klage von B. I. und den übrigen\nKlägern sind jedoch keinerlei Mehrkosten entstanden. Weder für das Gericht ist ein\nMehraufwand entstanden, noch für die Beklagte. Auch geht es um gleich viele\nGrundstücke und Grundstückeigentümer. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn\ndie Vorinstanz diesem Umstand bei der Kosten- und Entschädigungsfolge keine\nweitere Beachtung geschenkt hat.\n\n5. Die Berufungsklägerin bestreitet die Aktivlegitimation von F., weil\ndiese zwar bei der Klageinstanzierung am 30. Januar 2001 noch alleinige Eigentümerin der Parzelle Nr. 1752 war, die Parzelle aber nach Einreichung des Vermittlungsbegehrens, nämlich am 15. Februar 2001, in Stockwerkeigentum aufgeteilt\nworden sei. Auch wenn F. heute noch Eigentümerin aller Stockwerkeinheiten sei,\nsei zur Prozessführung eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich, da ein Parteiwechsel stattgefunden habe. Weiter bringt die Berufungsklä-\n2\n\ngerin vor, die Klage der Berufungsbeklagten hätte abgewiesen werden müssen, weil\ndie Grundeigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten und der Parteiwechsel betreffend Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht stattgefunden habe.\n\nDie Auffassung der Berufungsklägerin überzeugt nicht. Büsst eine Partei das\neingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung frei, weil sie\nden Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten (Art. 36 Abs. 1 ZPO). F. war und ist\ndie einzige und uneingeschränkte Eigentümerin der fraglichen Parzelle. Entgegen\nder Ansicht der Berufungsklägerin hat durch die Tatsache, dass F. die Parzelle Nr.\n1752 in Stockwerkeigentum aufgeteilt hat, kein Parteiwechsel im Sinne von Art. 36\nZPO stattgefunden. Dafür wäre eine Veräusserung des Streitobjektes durch Übertragung des Rechts oder des Besitzes an der Sache unter Lebenden verlangt (vgl.\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., Zürich 1997, § 49 ZPO, N. 1 und 2). Eine solche Übertragung hat vorliegend\nnicht stattgefunden, befanden sich doch gemäss Grundbuchauszug vom 19. November 2001 noch sämtliche Stockwerkeinheiten im Eigentum von F.. Sie ist nach\nder Aufteilung der Parzelle Nr. 1752 in Stockwerkeigentumseinheiten Eigentümerin\ndes gleichen Eigentums in anderer Form. Ein Eigentümerwechsel und damit ein\nParteiwechsel hat nicht stattgefunden, da dieselbe Person nach wie vor alle Miteigentümeranteile hält. Es entspricht zudem auch nicht dem Sinn und Zweck von Art.\n36 ZPO, aus rein formalen Gründen einen Parteiwechsel anzunehmen. Statt Alleineigentümerin ist F. einzige Eigentümerin an allen Stockwerkeinheiten, die das gleiche Grundstück und gleichviel Eigentum betreffen, geworden, und die in Frage stehenden Grunddienstbarkeiten mit der damit verbundenen Unterhaltsregelung beziehen sich auf das Grundstück beziehungsweise dessen Stockwerkeinheiten und\nnicht auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es ist daher nicht einzusehen, aus\nwelchen Gründen die Stockwerkeigentümergemeinschaft als eigenständige Partei\nin den Prozess einbezogen werden müsste.\n\n6. Die Berufungsklägerin wendet weiter ein, es fehle die Vollmacht von\nD. K., was einen nicht behebbaren Mangel darstelle.\n\nNach herrschender Gerichtspraxis stellt das Fehlen einer Anwaltsvollmacht\nanlässlich der Hauptverhandlung einen behebbaren Formmangel dar. Aus diesem\nGrund wird dem Rechtsvertreter regelmässig die Möglichkeit gegeben, die fehlende\nVollmacht nachzureichen. Es wurden von der Berufungsklägerin keine plausiblen\nGründe genannt, warum der vorliegende Fall anders zu behandeln wäre. Die Beru-\n2\n\nfungsklägerin wendet lediglich ein, es liege eine falsche Vollmacht vor und dieser\nMangel könne im Gegensatz zu einer fehlenden Vollmacht nicht geheilt werden.\nDieser Einwand wird nicht begründet und ist unbehelflich. Anders zu entscheiden\nhiesse, in einen überspitzten Formalismus zu verfallen und den Entscheid in der\nSache zu verhindern. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat mit der Nachreichung der Vollmacht von D. K. den Mangel der fehlenden Vollmacht rechtsgültig\nbehoben. Der Einwand der Berufungsklägerin ist darum abzuweisen.\n\n7. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, den Berufungsbeklagten\nwürde das Rechtsschutzinteresse an der Klage fehlen und sie würden sich wider\nTreu und Glauben verhalten, da das gewählte Vorgehen bei der Klageeinleitung\nnicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die Berufungsklägerin zu einer gütlichen Lösung Hand geboten habe.\n\n"}