{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Angesichts dieser Tatsachen übersteigt der vorliegende Streitwert die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.—, so dass die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts in Anwendung von Art. 19 ZPO und die Möglichkeit\nder Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO gegeben ist. Damit ist gleichzeitig der\nFeststellungspflicht zum Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan.\n\n3. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vermittlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Da der Vertreter der Berufungsklägerin dem\nKreisamt mitgeteilt habe, der vorgeschlagene Termin passe der Berufungsklägerin\nnicht, hätte das Kreisamt einen Ersatztermin für die angesetzte Vermittlungstagfahrt\nsuchen müssen. Selbst wenn die Durchführung der Vermittlungsverhandlung zulässig gewesen wäre, hätte der Leitschein nicht ausgestellt werden dürfen, sondern es\nhätte wegen Nichterscheinens der Beklagten eine zweite Sühneverhandlung angesetzt werden müssen.\n\na) Es ist unbestritten, dass P. die an seine Ehefrau adressierte Vorladung\nvom 2. Februar 2001 (Termin: 20. Februar 2001) am 17. Februar in Empfang genommen hat und nach eigenem Bekunden hiezu ermächtigt war. Dies ergibt sich\naus seinem Schreiben vom 13. Februar 2001 an den Absender der Vorladung. Am\n16. Februar 2001 erliess das Kreisamt eine neue Vorladung, mit der es den Termin\nauf den 21. März 2001 verschob. P. nahm die Vorladung am 24. Februar 2001 in\nEmpfang und nahm auch vom Inhalt der Sendung Kenntnis. Mit Schreiben vom 28.\nFebruar 2001 gelangte er an das Kreisamt. Er bestritt die örtliche Zuständigkeit und\nrügte verschiedene formelle Mängel. Abschliessend führte er an, dass er die Vorla-\n2\n\ndung wegen der vorhandenen Unklarheiten sowie anderweitiger Terminbelegung\nseiner Ehefrau als gegenstandslos betrachte. Es wird im fraglichen Schreiben weder konkluent noch ausdrücklich eine Verschiebung der Vermittlungsverhandlung\nbeantragt. Weder wird der Abwesenheitsgrund der Beklagten näher genannt, noch\nwird die konkrete Absicht geäussert, die Beklagte werde an einem später angesetzten Vermittlungstermin teilnehmen. Der Wortlaut des Schreibens vom 28. Februar\n2001, wonach P. die Vorladung als gegenstandslos betrachtet, lässt den Schluss\nnicht zu, auf ein Verschiebungsgesuch zu schliessen, Die Beklagte wurde ordnungsgemäss auf den 21. März 2001 vorgeladen, erhielt über ihren Mann hievon\nKenntnis, bestritt die örtliche Zuständigkeit und leistete der Vorladung keine Folge.\nFolglich war nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO vorzugehen, und es durfte von einer\nzweiten Vermittlungsverhandlung abgesehen werden. Es ist nicht die Aufgabe der\nzuständigen Instanzen, die Prozessbeteiligten auf jegliche – allenfalls nachteilige –\nFolgen ihres Tuns aufmerksam zu machen, insbesondere dann nicht, wenn der Gesetzgeber die Folgen einer Prozesshandlung mit hinreichender Klarheit beschreibt.\nDies ist bei Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO der Fall. Bereits aufgrund des Wortlautes der\nBestimmung ist ersichtlich, dass bei Bestreiten der Zuständigkeit mit der Begründung, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich in einem anderen Kanton, der Leitschein ausgestellt wird.\n\nb) In PKG 1994 Nr. 24 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vermittler\nbloss vermitteln darf, jedoch keinen Entscheid zu fällen hat. Er hat keine Kompetenz\nzur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Es bleibt ihm in Fällen wie dem vorliegenden nichts anderes übrig, als den Leitschein auszustellen und dem Gericht die Prüfung der Zuständigkeitsfrage zu überlassen. Aus dem besagten PKG 1994 Nr. 24\nergibt sich ferner, dass der Richter gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet\nist, die auf Art. 30 BV (ehemals Art. 59 BV) gestützte Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in einem separaten Verfahren nach Art. 93 ZPO zu entscheiden. Dies\ngilt jedenfalls nach PKG 1990 Nr. 23 für den Fall, in welchem sich der Beklagte in\nseiner Prozessantwort auf die Bestreitung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt und somit zum Ausdruck bringt, dass er diesbezüglich eine vorfrageweise Prüfung verlange. Die ratio legis von Art. 93 ZPO liegt darin, den Beklagten vom Zwang zu befreien, sich materiell zur Klage äussern und sich auch am\nBeweisverfahren zur Sache beteiligen zu müssen, bevor über die Unzuständigkeitseinrede entschieden wird. Vorliegend hat die Berufungsklägerin indes freiwillig,\nin ausführlicher und umfassender Weise zur Prozesseingabe Stellung genommen.\nDamit hat sie ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, zur Sache zu verhandeln. In\nihrer Prozesseingabe vom 5. Juli 2001 bringt sie auf Seite 3 klar zum Ausdruck,\n2\n\ndass sie den besonderen Gerichtsstand der gelegenen Sache im Sinne von Art. 19\nGestG anerkennt und damit an ihrer Einrede der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr\nfesthält.\n\nDamit erweist sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Imboden\nzur Beurteilung der vorliegenden Klage als gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist\ngemäss Art 19 Ziff. 1 ZPO gegeben. Die Klage wurde rechtzeitig innert der 20-tägi-\ngen Frist gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO am Bezirksgericht Imboden prosequiert. Die\nZuständigkeit der Vorinstanz war darum gegeben.\n\n"}