{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die in Zusammenhang mit dem Unterhalt der\nZufahrtstrasse anfallenden Unterhaltskosten hätten den Beteiligten mittels eines\nVerteilschlüssels überbunden werden sollen, worüber jedoch keine Einigung erzielt\nworden sei. Rechtsanwalt lic. iur. L. Bardill zeigte den Anwesenden nacheinander\ndie Parzellengrenzen der Grundstücke Nr. 3318, 3319, 1751, 1752 und 4276 auf.\nAuf der Parzelle Nr. 4276 der Eheleute G. J. und H. J. wurde auf den nach Ansicht\n2\n\nder Beklagten dort befindlichen „Kehrplatz“ (so die ausdrückliche Bezeichnung auf\ndem der Prozessantwort beiliegenden Plan) Bezug genommen. Der Rechtsvertreter\nder heutigen Berufungsklägerin legte sodann Wert auf die Feststellung, dass sich\nauf der Hinterseite der Parzelle J. ein Steg befinde, welcher über den darunter liegenden Bach führe. Rechtsanwalt Dr. iur. H. Raschein entgegnete, die von Seiten\nder Beklagten als „Kehrplatz“ bezeichnete Fläche sei nie als Kehrplatz benützt worden und es bestehe darüber hinaus auch keine Berechtigung, Fahrzeuge auf dieser\nFläche zu wenden.\n\nAnschliessend wurde in Domat/Ems vor dem Bezirksgericht Imboden die\nHauptverhandlung durchgeführt.\n\nE. Mit Urteil vom 20. März 2002, mitgeteilt am 22. Mai 2002, entschied\ndas Bezirksgericht Imboden:\n\n„1. Auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Klage von C. I. wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen.\n\n3. Im Übrigen wird die Klage dahin gutgeheissen, dass die Unterhaltslast, insbesondere für Schneeräumung, Erneuerung und Administrativaufwand, für die massgebliche Dienstbarkeitsanlage\n(im beiliegenden, Bestandteil des Urteils bildenden Plan rot markierte Fläche) den jeweiligen Grundstückeigentümern wie folgt\nauferlegt wird:\n\nParzelle Nr. 3318 (derzeit im Eigentum von B. I.): 11.28%\n\nParzelle Nr. 3319 (derzeit im Eigentum von D. K. und E. K.):\n15.65%\n\nParzelle Nr. 1751 (derzeit im Eigentum von A.): 24.30%\n\nParzelle Nr. 1752 (derzeit im Eigentum von F.): 24.45%\n\nParzelle Nr. 4276 (derzeit im Eigentum von G. J. und H. J.):\n24.32%\n\nDieser Verteilschlüssel findet rückwirkend für die Unterhaltslast\ndes Winters 2000/2001 Anwendung.\n\n4. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, das Grundbuch in Bezug\nauf die unter Ziff. 3 genannten Parzellen wie folgt zu ergänzen:\n2\n\n„Fuss und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenregelung.“\n\n5. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises M. in der Höhe von\nCHF 173.—sowie diejenigen des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:\n\n- einer Gerichtsgebühr von CHF2'500. —\n- einer Schreibgebühr von CHF 834.40\n- Barauslagen von CHF 165.60\ntotal somit CHF 3’500.—\n\ngehen zu einem Fünftel zulasten der dafür solidarisch haftenden\nKläger und zu vier Fünfteln zulasten der Beklagten, welche die\nKläger überdies ausseramtlich mit insgesamt CHF 8'000.—zu entschädigen hat.\n\n6. Mitteilung an: .....“\n\nF. Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 erklärte die Beklagte und Berufungsklägerin A. Berufung an das Kantonsgericht mit folgendem Rechtsbegehren:\n\n„1. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils\nseien aufzuheben.\n\n2. Auf die Klage sei nicht einzutreten,\n\neventualiter:\n\nsofern auf die Klage eingetreten werden kann, sei sie insofern abzuweisen, als die gemäss klägerischem Rechtsbegehren blau\nmarkierte Fläche die auf dem der Prozessantwort integrierten\nPlan orange markierte Fläche überragt.\n\n3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten.“\n\nMit Eingabe vom 29. August 2002 hat die Beklagte und Berufungsklägerin\ndie Berufung innert der durch das Kantonsgerichtspräsidium erstreckten Frist begründet. Mit Eingabe vom 19. September 2002 haben die Berufungsbeklagten die\nBerufungsantwort eingereicht. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin\nam 7. Oktober 2002 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Ausführungen in den\nRechtsschriften des Berufungsverfahrens, das angefochtene Urteil und das Beweisergebnis wird, soweit sachdienlich, in den nach Folgenden Erwägungen eingegangen.\n2\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 219 ZPO innert der peremptorischen\nFrist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an,\ndem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat\ndie formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die\nobigen Voraussetzungen sind erfüllt, auf die vorliegende frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzugehen.\n\n"}