{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-38_2002-10-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ea03f5603230e03cf2b409dd6e388491a8ab3241e21226c449040065b8eae138edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_38", "Checksum": "2b793d59916556fea11e50f13bb9cc73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.10.2002 ZF 2002 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 14.10.2002 ZF 2002 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Luzi\nBardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002, mitgeteilt am 22. Mai\n2002, in Sachen der B. I. und C. I., der D. K., der E. K . , der F. und der G. J. und H.\nJ., Kläger und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz\nRaschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin\n\nbetreffend Unterhalt Zufahrtsstrasse,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die vorstehend aufgeführten Parteien sind Eigentümer der in L. an der\nN. gelegenen Parzellen Nr. 3318 (I.), 3319 (K.), 1751 (A.), 1752 (F.), 4276 (J.). Die\n2\n\nZufahrt zu den einzelnen Grundstücken erfolgt nicht über eine separat ausgeschiedene Parzelle, sondern über die Grundstücke der einzelnen Eigentümer, welche zu\ndiesem Zweck über ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten der übrigen Parzellen verfügen.\n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 1993 teilte das Bauamt der Gemeinde L. B.\nI. mit, dass die Gemeinde infolge des schlechten Zustandes der Zufahrtstrasse die\nSchneeräumung nicht garantieren könne, falls die Reparatur nicht in nächster Zeit\nerfolge. In den darauf folgenden Jahren erfolgte die Räumung durch Private, wobei\ndie Räumungskosten den Grundeigentümern anteilsmässig in Rechnung gestellt\nwurden. Nach dem Winter 1999/2000 kam zwischen A. und der bis anhin mit der\nSchneeräumung beauftragten, in L. ansässigen Firma O. keine Einigung über die\nweitere Räumung zustande. In der Folge versuchten die Grundeigentümer, auf gütlichem Weg einen Kostenverteiler für die Unterhaltskosten aufzustellen und im\nGrundbuch anmerken zu lassen. Diesem Vorhaben, wie auch dem Versuch, die\nStrasse mit einem neuen Belag zu versehen, war indes kein Erfolg beschieden.\n\nB. Am 30. Januar 2001 meldeten B. I. und C. I., D. K., E. K., F. sowie G.\nJ. und H. J. die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Kreises M. an. Nach\nerfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. März 2001 bezogen die Kläger am\n27. März 2001 den Leitschein, welchen sie am 9. April 2001 frist- und formgerecht\nan das Bezirksgericht Imboden prosequierten. Das Rechtsbegehren des Leitscheines lautet:\n\n„1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die im beigehefteten Plan\nblau bezeichnete Zufahrtsstrasse Fischeisch eine Vorrichtung im\nSinne von Art. 741. Abs. 1 und 2 ZGB darstellt.\n\n2. Die Unterhaltslast für\n\n- Schneeräumung\n\n- Erneuerung, insbesondere Oberflächensanierung mit Hartbelag, nach Vollendung der Bauarbeiten auf Parz. 1752\n\n- Administrativaufwand\n\nsei den Parteien als anstossende Grundeigentümer nach Massgabe von Art. 741 Abs. 2 ZGB im Rahmen eines gerichtlich festzusetzenden Verteilschlüssels zuzuweisen.\n2\n\n3. Der Kostenverteiler sei als Leistungsverpflichtung rückwirkend\nauch für die Schneeräumungskosten Winter 2000/2001 gerichtlich festzusetzen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer.\n\n4. Das Grundbuchamt für die Gemeinde L. sei anzuweisen, zum\nDienstbarkeits-Stichwort zusätzlich einen Hinweis auf die neu geltende Kostenregelung, wie folgt aufzunehmen:\n\n„Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenregelung“\n\nDas Grundbuchamt habe die entsprechenden Belege mit der\nneuen Kostenregelung zu ergänzen.\n\n5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt.“\n\nC. In ihrer Prozessantwort vom 5. Juli 2001 stellte die Beklagte folgendes\nRechtsbegehren:\n\n„1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.\n\n2. Sofern auf die Klage eingetreten werden kann, sei sie insofern\nabzuweisen, als die gemäss klägerischem Rechtsbegehren blau\nmarkierte Fläche die auf dem der Prozessantwort integrierten\nPlan orange markierte Fläche überragt.\n\n3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung solidarisch zulasten der Klägerschaft.“\n\nD. Die Verhandlung vom 20. März 2002 des Bezirksgerichtes Imboden\nbegann mit einem Augenschein in L., bei welchem die Parteien Gelegenheit zur\nErläuterung ihrer Standpunkte erhielten und dem anwesenden Gericht die örtlichen\nVerhältnisse aufzeigen konnten.\n\n"}