Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.— und einer Schreibgebühr von Fr. 336.--, total somit Fr. 12'336.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit insgesamt 4'000 Franken zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc