Die Berufungsbeklagten konnten sich auf ein im Resultat zu ihren Gunsten lautendes erstinstanzliches Urteil stützen und sie befanden sich damit im Berufungsverfahren in einer komfortablen Situation. Wesentliche neue Gesichtspunkte waren nicht zu erwarten und wurden vor Kantonsgericht auch von keiner Seite vorgebracht, so dass sich die Berufungsbeklagten abgesehen von einigen Ausführungen zu den Beweisergänzungsbegehren weitgehend an das bereits vor erster Instanz Vorgebrachte halten konnten. Angesichts dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von 4'000 Franken für das Berufungsverfahren als angemessen. 23